Den Namen und die Anschrift muss ein Internet-Access-Provider nicht preisgeben, auch wenn die Nutzer illegal Musik im Internet anbieten und verbreiten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte dies in einem Berufungs-Urteil (AZ 11 U 51/04) verkündet. Dadurch wurde gleichfalls eine einstweilige Verfügung gegen den Provider aufgehoben.
Begründet worden ist dies wie folgt:
Die Beklagte liefere nicht lediglich einen relativ kleinen Beitrag zur Verletzungshandlung. Sie nutze die illegale Nutzung ihrer Hochgeschwindigkeitszugänge vielmehr zur Steigerung ihrer eigenen Umsätze, wie ihre Werbung mit der Möglichkeit des Herunterladens von Musik zeige. Da die von der Beklagten bereit gestellten Zugänge mit deren Wissen und Wollen zu einem erheblichen Teil zu illegalen Zwecken genutzt würden, nehme sie die Rechtsverletzungen ihrer Kunden zumindest billigend in Kauf und handele bedingt vorsätzlich.