Das Oberlandesgericht entschied nun in einem Fall, dass das unwissende Unterdrücken von E-Mails unter Umständen strafbar ist. Die Hintergrundgeschichte: Der Kläger, ein Professor, verließ die Hochschule, stand jedoch noch mit seinen ehemaligen Kollegen in Kontakt. Seit Herbst 2003 wurden seine E-Mails, ohne Wissen der Kollegen oder des Professors, von der Hochschule unterdrückt.
E-Mails dürfen also nur unterdrückt werden, wenn ein trifftiger Grund vorliegt, ansonsten macht man sich aufgrund des Brief- und Postgeheimnisses strafbar.